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   FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01   

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https://dejure.org/2003,11082
FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01 (https://dejure.org/2003,11082)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 K 395/01 (https://dejure.org/2003,11082)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 K 395/01 (https://dejure.org/2003,11082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33a Abs. 3 EStG; § 33 Abs. 1 EStG; § 33 Abs. 2 S. 1 EStG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Außergewöhnliche Belastungen durch die Übernahme von Bestattungskosten und Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe; Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Überschusserzielungsabsicht; Einnahmenüberschuss; Ferienwohnung; Dauervermietung - Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle einer nicht auf Dauer vermieteten Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle einer nicht auf Dauer vermieteten Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außergewöhnliche Belastungen durch die Übernahme von Bestattungskosten und Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe; Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 731
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01
    Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose, der grundsätzlich 30 Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 6. November 2001, IX R 97/00, BFHE 197, 151, unter II. 2.) Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    Auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages bei den Einnahmen in Höhe von 10 % sowie eines Sicherheitsabschlages bei den geschätzten Ausgaben von ebenfalls 10 % (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001, IX R 97/00, DStR 2002, 253, unter II. 1. f)) ergäben sich durchschnittliche Einnahmen von maximal 3.300 DM (110 % von 3.000 DM) und durchschnittliche Ausgaben von wenigstens 5.219 DM (6.700 DM ./. 811 DM (AfA) ./. 670 DM (Sicherheitsabschlag)).

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01
    Ebenso ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung - auch beim Vermieten in Eigenregie - ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen (BFH vom 5. November 2002, IX R 18/02).

    Bei der Überschussprognose muss nämlich von den zu erwartenden Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie sich im Streitjahr darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2002, XI R 18/02, DStR 2003, 325, unter II., 2. am Ende).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01
    Ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann (BFH-Urteil vom 14. September 1994, IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose, der grundsätzlich 30 Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 6. November 2001, IX R 97/00, BFHE 197, 151, unter II. 2.) Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01
    Bei der Überschussprognose muss nämlich von den zu erwartenden Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie sich im Streitjahr darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2002, XI R 18/02, DStR 2003, 325, unter II., 2. am Ende).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01
    Die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 52/97

    Einkünfteerzielungsabsicht; Verkaufsgarantie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 395/01
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 450/01

    Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung bei Zurückweisung eines Protokollantrags

    Diese den mehrdeutigen Gesetzeswortlaut klarstellende Anwendungsvorschrift ist durch das öffentliche Interesse an einer praktikablen gesetzlichen Bestimmung sowie das gesetzgeberische Ermessen gedeckt (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 5 K 127/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 731; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2002 13 K 69/02, EFG 2003, 145;Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Auflage 2005, § 4 Randnummer 525).
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